Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsberich der AGB und Nutzungsrecht

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen stadtflitzer und Personen, die das Angebot von stadtflitzer in Anspruch nehmen. Weiterhin gelten die Preisliste sowie die Versicherungsbedingungen des Versicherers, bei dem die Fahrzeuge versichert sind. Details der Versicherungsbedingungen können zu den Bürozeiten in der stadtflitzer Geschäftsstelle eingesehen werden. Nur der Geschäfts-inhaber ist befugt, Abweichungen und Ergänzungen zu diesen AGB zu vereinbaren.

b) Fahrberechtigt sind Personen, die einen Kundenvertrag mit stadtflitzer abgeschlossen haben. Der Kunde kann, mit Zustimmung von stadtflitzer, Personen benennen, die auf seine Rechnung stadtflitzer Fahrzeuge eigenständig nutzen können (Fahrberechtigte). stadtflitzer kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.

c) Ist der Kunde eine natürliche Person, so ist er Fahrberechtigter im Sinne dieser AGB d) Ist der Kunde eine juristische Person, kann er Personen (Beauftragte) benennen, die in seinem Namen und auf seine Rechnung Fahrzeuge buchen und/oder nutzen können.

2. Voraussetzungen für Teilnahme

Fahrberechtigte dürfen das Fahrzeugangebot von stadtflitzer nutzen, wenn sie seit mindestens 2 Jahren einen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Führerschein besitzen, der den gesetzlichen Anforderungen zum Führen des jeweiligen Fahrzeuges entspricht sowie 1 Jahr Fahrpraxis vorweisen können. stadtflitzer behält sich das Recht vor, jederzeit Ausnahmen von dieser Regel zu machen.

3. Fahrberechtigte/-beauftragte

a) Grundsätzlich hat der Kunde sicherzustellen, dass Fahrberechtigte oder Beauftragte die Regelungen dieser AGB beachten und bei Fahrten mit Fahrzeugen des stadtflitzer fahrtüchtig und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Der Kunde hat das Handeln seiner jeweiligen Fahrberechtigten und Beauftragten wie eigenes Handeln zu vertreten.

b) Fahrberechtigte, die keine Kunden sind, werden nicht automatisch Kunden von stadtflitzer. Sie erwerben keine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis. stadtflitzer gestattet lediglich die Ausübung der allein dem Kunden zustehenden Nutzungsrechte. Fahrberechtigte dürfen diese Rechte nur ausüben, wenn sie sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die in den AGB festgelegten Pflichten eines Fahrberechtigten zu erfüllen. Der Kunde verpflichtet sich, hierfür dem stadtflitzer gegenüber einzustehen.

c) Fahrten von Fahrberechtigten und von Beauftragten erfolgen ausschließlich auf Rechnung des Kunden.

4. Fahrten durch Dritte

Dritten Personen darf das Fahrzeug nicht ohne Aufsicht des Beauftragten oder Kunden selbst überlassen werden. Der Kunde verpflichtet sich, hierfür dem stadtflitzer gegenüber einzustehen, sowie alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Dritte von der Nutzung auszuschließen.

5. Fahrzeugzugang

Jeder Kunde erhält Zugang zu den Fahrzeugen, und erhält für das von ihm gewünschte Fahrzeug das jeweilige Zugangsmedium.

6. Buchungen

a) Die Fahrzeugnutzung ist nur nach vorheriger Buchung möglich.

b) Der Buchungszeitraum umfasst mindestens 30 Minuten, danach wird im 15 Minuten-Takt abgerechnet.

c) Buchungen über das Internet werden mit 0,10 Euro abgerechnet, für telefonische Buchungen wird eine Gebühr von 1 Euro erhoben.

d) stadtflitzer darf telefonische Buchungsgespräche nach vorherigem Hinweis und entsprechender Einwilligung des Betroffenen auf Tonträgern aufzeichnen, sowie Internet-Buchungen auf elektronischen Datenträgern speichern und gegebenenfalls auswerten.

e) stadtflitzer ist berechtigt, dem Kunden eine Obergrenze (Kreditrahmen), für noch nicht abgerechnete Fahrten und Buchungen zu setzen. Der Kreditrahmen kann allgemein oder im Einzelfall festgesetzt werden.

f) Der Kreditrahmen kann unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden jederzeit reduziert oder auf Grund der Umstände eines Einzelfalles erhöht werden. Eine Veränderung des Kreditrahmens muss zwischen stadtflitzer und dem Kunden jeweils schriftlich vereinbart werden.

g) Eine Überziehung des Kreditrahmens wird dann festgesetzt, wenn im Einzelfall erkennbar wird, dass die Zahlung der im vereinbarten Kreditrahmen möglichen Leistungen gefährdet ist, insbesondere
• wenn eine Lastschrift auf das Konto des Kunden nicht ausgeführt wird,
• und der Kunde seinen Informationspflichten nach Ziff. 28 nicht nachkommt,
• wenn nach Unfällen und anderen Vorkommnissen absehbar erhöhte Zahlungs-verpflichtungen aus dem Vertrag auf diesen Kunden zukommen,
• in allen Fällen, in denen stadtflitzer gem. Ziff. 12 d) zur Kündigung berechtigt wäre.

h) Diese Vereinbarung bedeutet nicht, dass stadtflitzer die Einhaltung der Kreditobergrenze für den Kunden überwacht. Dies obliegt allein dem Kunden. Sie räumt dem Kunden auch keinen Rechtsanspruch auf Buchung zur festgelegten Obergrenze ein.

7. Anmeldegebühr, monatliche Grundgebühr und Finanzierungsbeitrag

a) Bei Vertragsbeginn sind eine einmalige Anmeldegebühr und eine monatliche Grundgebühr zu zahlen. Die genannten Gebühren können sich durch die Benennung von Fahrberechtigten erhöhen. Die Höhe der Anmeldegebühr richtet sich nach der zu Vertragsbeginn gültigen Preisliste, die monatliche Grundgebühr nach der am jeweiligen Monatsersten gültigen Preisliste.

b) Gebühren für Sondertarife, die in der Preisliste mit einem Jahresbetrag ausgewiesen sind, z.B. Sicherheitspaket (SiPa) werden bei Vertragsbeendigung nicht anteilig zurück erstattet.

8. Probeteilnahme

a) Der Kunde kann das stadtflitzer Angebot 4 Wochen lang unverbindlich testen. In dieser Zeit besteht beiderseits ein außerordentliches Kündigungsrecht.

b) Stadtflitzer behält sich das Recht vor, eine Probeteilnahme zu verweigern.

c) Die Anmeldegebühr wird erst nach Ablauf des Testmonats fällig. Zur Abwehr nicht versicherter Schäden wird während der 4 Wochen Testzeit eine Risiko-Sicherheitseinlage von 500,- EUR bei stadtflitzer hinterlegt. Bei Kündigung des Testvertrages wird diese bei Schadensfreiheit dem Kunden zurück erstattet.

9. Mitführen der gültigen Fahrerlaubnis

a) Der Kunde verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitzuführen.

b) Die Fahrberechtigung des Kunden, des Beauftragten und des Fahrberechtigten im Sinne dieser AGB, ist an den fortdauernden, ununterbrochenen Besitz einer Fahrerlaubnis und die Einhaltung aller darin enthaltenden Bedingungen gebunden. Sie erlischt im Falle des Entzuges, der vorübergehenden Sicherstellung oder des Verlustes der Fahrerlaubnis sofort.

c) Der Kunde verpflichtet sich, stadtflitzer über diese Entzugsmaßnahme zu informieren.

10. Versicherung

a) Für alle Fahrzeuge bestehen eine Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoversicherung.

b) Die jeweiligen Selbstbeteiligungen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiteren Versicherungsschutzes durch den Kunden ergeben sich aus der gültigen Preisliste.

11. Haftung von stadtflitzer

Die Haftung von stadtflitzer ist mit Ausnahme von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.

12. Verbotene Nutzung

a) Es ist untersagt, die Fahrzeuge entgegen der jeweils gültigen Versicherungsbedingungen zu nutzen.

b) Insbesondere dürfen Fahrzeuge nicht zur Teilnahme an Fahrzeugtests und an motorisierten Veranstaltungen, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen verwendet werden.

c) Ebenfalls untersagt sind die Weitervermietung, die Nutzung zur Begehung von rechtswidrigen Handlungen, (auch wenn dies nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht ist) und eine sonstige Nutzung, die über den vertraglich bestimmten Gebrauch hinausgeht.

d) Vertragswidriges Verhalten ist erfüllt, wenn
• Fahrten ohne Buchung angetreten werden
• Unberechtigte Weitergabe von Kfz-Zugangsschlüssel und/oder Pin-Nummer
• Überlassung des Fahrzeugs an Nichtberechtigte
• mehr als 12 Stunden verzögerte Fahrzeugrückgabe

e) stadtflitzer kann vom Kunden für die oben genannten Tatbestände für zusätzlich entstandenen Verwaltungsaufwand eine Kostenpauschale erheben (siehe jeweils gültige Preisliste).

13. Auftretende Schäden während der Fahrt

a) Während der Fahrt auftretende Schäden und Defekte am Fahrzeug, die nicht im Bordbuch eingetragen sind, hat der Kunde unverzüglich stadtflitzer (und/oder dem Fahrzeughalter) mitzuteilen. Eine Weiterfahrt ist dann nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Buchungsservice zulässig, diese wird nicht unbillig verweigert.

b) Wenn der Buchungsservice auf Basis des Gesprächs nicht ausschließen kann, dass die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt sein könnte, oder der aktuelle Fahrzeugzustand aufgrund möglicher Haftungsauseinandersetzungen gesichert werden muss, dann kann der Buchungsservice die Nutzung verweigern, bis ein Beauftragter von stadtflitzer vor Ort ist.

c) Der Fahrberechtigte ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens zu unternehmen.

d) Reparaturen von Schäden und Defekten kann der Fahrberechtigte bis zu dem in der jeweiligen Preisliste genannten Betrag eigenständig durch eine Vertragswerkstätte ausführen lassen. Der Rechnungsbeleg über die Reparatur ist für die Geltungmachung gegenüber stadtflitzer in jedem Fall vorzulegen. Beleglose Reparaturen werden grundsätzlich nicht übernommen. Werden höhere Beträge verauslagt, bestehen Erstattungsansprüche nur für nachgewiesene, unbedingt notwendige Reparaturen. Die Kosten werden gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Quittung durch stadtflitzer erstattet, soweit nicht der Fahrberechtigte dafür haftet.

e) Der Fahrberechtigte hat nach jedem Unfall sofort die Polizei und stadtflitzer zu informieren. Ein Verschulden an dem Unfall und/oder sonstige gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

f) Eine Weiterfahrt ist in diesen Fällen auch nur mit ausdrücklicher Zustimmung von stadtflitzer zulässig.

g) Die Informationspflicht gegenüber Polizei und stadtflitzer gilt auch bei Diebstahl des Fahrzeuges oder von Fahrzeugteilen. Kunde und Fahrberechtigte sind zur Aufklärung von Verkehrsunfällen gegenüber dem Halter, den Versicherungen und  soweit er sich hierdurch nicht belastet  gegenüber Behörden und Gerichten verpflichtet.

h) Trägt der Kunde teilweise oder gänzlich die Schuld am Unfall, kann stadtflitzer für die Schadensabwicklung und den damit verbundenen Aufwand eine Kostenpauschale (gemäß Preisliste) berechnen.

14. Überprüfung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt

a) Der/die Fahrberechtigte muss das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf offensichtliche Mängel und Schäden kontrollieren (Schadenskontrolle). Werden dabei [bei Überprüfung des Fahrzeugs auf Mängel] Mängel oder Schäden festgestellt, ist er verpflichtet, diese stadtflitzer vor Fahrtantritt mitzuteilen.

b) Eine Fahrzeugnutzung ist dann nur noch mit Zustimmung durch stadtflitzer zulässig, diese wird aber nicht unbillig verweigert.

c) Wenn stadtflitzer nicht ausschließen kann, dass die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt sein könnte, oder der aktuelle Fahrzeugzustand aufgrund möglicher Haftungsauseinandersetzungen gesichert werden muss, dann kann stadtflitzer die Nutzung verweigern bis ein Mitarbeiter/Techniker vor Ort ist.

d) Wenn der Kunde die geforderte Schadenskontrolle vor Antritt der Fahrt nicht durchführt (d.h.: trotz offensichtlicher Schäden das Fahrzeug ohne Zustimmung von stadtflitzer startet), behält sich stadtflitzer das Recht vor, daraus resultierende Kosten dem Teilnehmer in Rechnung zu stellen.

15. Handhabung des Fahrzeugs

a) Der Fahrberechtigte verpflichtet sich, jedes Fahrzeug zweckmäßig und schonend zu behandeln und sich im Sinne der Betriebs- und Verkehrssicherheit zu verhalten.

b) Er verpflichtet sich zur Beachtung aller zur Benutzung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen, sowie der Herstellerbetriebsanleitung.

c) Auf Mietstrecken von mehr als 400 km sind vom Fahrberechtigten regelmäßig Öl-. Kühlwasser- und Wischwasserstand sowie der Luftdruck zu überprüfen und ggf. aufzufüllen. Auslagen für diese Maßnahmen werden nach Einreichen der Quittungen verrechnet.

16. Rückgabe des Fahrzeugs

a) Der Fahrberechtigte verpflichtet sich das Fahrzeug bis zum Ende der jeweiligen Buchungszeit ordnungsgemäß zurück zu geben. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug mit mindestens 1/4 Tankinhalt und gegen Diebstahl gesichert auf seinem Stellplatz abgestellt ist.

b) Insbesondere hat der Kunde das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

c) Es ist sicherzustellen, dass der Schlüssel, der die Wegfahrsperre regelt und gesondert gekennzeichnet ist, an dem vorgesehenen Ort deponiert wird. Ebenso ist sicher zu stellen, dass der Safe des Fahrzeuges verschlossen ist.

17. Reinigung von Fahrzeugen

a) Werden Fahrzeuge mit nicht nur unerheblichen Verschmutzungen der Karosserie und/oder des Innenraums, die über typischerweise auftretende Gebrauchsspuren hinausgehen, abgestellt, hat der Teilnehmer, der diesen Umstand verschuldet, die Kosten gemäß des tatsächlichen (Reinigungs-) Aufwandes zu entrichten.

b) Als verschmutzt im vorstehenden Sinne gilt ein Fahrzeug insbesondere, wenn es Flecken, Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauch, Verschmutzung durch Transport von Tieren oder ähnliches aufweist.

18. Haftung bei Schäden

a) Der Fahrberechtigte haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er das Fahrzeug beschädigt, entwendet oder während seine Nutzungszeit Fahrzeugteile abhanden kommen (z.B. Kofferraumabdeckungen, Hutablage, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel etc.) oder er seine Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzt.

b) Die Haftung des Fahrberechtigten erstreckt sich bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf die Schadennebenkosten wie zum Beispiel Sachverständigen-kosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, zusätzliche Verwaltungskosten.

c) Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt im Falle eines vom Fahrberechtigten verursachten mechanischen Schadens durch Fehlbedienung (z.B. Getriebeschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Falschbetankung etc.) nicht zum Tragen  eine eventuell mit stadtflitzer vereinbarte Begrenzung der Selbstbeteiligung im Schadensfall greift nicht.

d) Auch im Falle einer verspäteten Rückgabe haftet der Kunde für alle nach Vertragsabschluss eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe, soweit der Kunde die Pflichtverletzung infolge Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

e) Sofern ein Schaden erst durch einen Nachmieter gegenüber stadtflitzer bekannt gemacht wird, haftet der Fahrberechtigte auch dann, wenn der Schaden nicht an der Station entstanden sein kann.

f) Der Fahrberechtigte kann seine Selbstbeteiligung durch Abschluss eines Sicherheitspaketes mindern. Der Umfang der Haftungsminderung ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

g) Bei Schäden an einem Fahrzeug ist die Haftung des Fahrberechtigten begrenzt auf die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Schadensbeteiligungen, wenn das Fahrzeug vertragsmäßig genutzt wurde und der Schaden unverzüglich gemeldet wurde.

h) Die Haftungsminderung gilt auch für Schäden, die ein Beauftragter verursacht, sofern der Fahrberechtigte dafür haftet und dieser ein Sicherheitspaket abgeschlossen hat.

i) Ist ein Fahrberechtigter zugleich Beauftragter eines anderen Fahrberechtigten, so tritt die Haftungsminderung des Sicherheitspaketes auch dann ein, wenn nur der beauftragte Fahrberechtigte ein Sicherheitspaket abgeschlossen hat und die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Fahrt im Namen und auf Rechnung des beauftragten Fahrberechtigten durchgeführt wurde.

j) Der Fahrberechtigte haftet stadtflitzer (und/oder dem Fahrzeughalter) gegenüber in voller Höhe für Schäden, die sich aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nicht-beachtung der ABG, der gesetzlichen Vorschriften oder der allgemeinen Sicherheits-bedingungen (auch durch den Fahrberechtigten) ergeben.

k) stadtflitzer ist berechtigt, zur Erhaltung seines Schadensfreiheitsrabattes auf die Inanspruchnahme seiner eigenen Versicherung zu verzichten, ohne dass dies den Haftungsumfang des Fahrberechtigten mindert.

l) Der Kunde haftet für das Handeln der von ihm benannten Fahrberechtigten wie für eigenes und erkennt sämtliche aus der Nutzung entstehenden Kosten als eigene Schuld an.

m) Für die Zweckentfremdung/Fremdnutzung der Tankkarte haftet der Kunde  mit Ausnahme von vorsätzlichem Verhalten  beschränkt bis zur Höhe von 200,- €, solange er nicht einen Diebstahl der Tankkarte gegenüber stadtflitzer angezeigt hat. Die Anzeige des Verlusts der Karte hat unverzüglich zu erfolgen. Bei Diebstahl der Karte haftet er ferner für den Wert der Karte, sofern ihn diesbezüglich ein Verschulden trifft.

n) Der Kunde haftet für Verkehrsdelikte und Ordnungswidrigkeiten als auch fällige Mautbeträge, die von ihm während der Nutzung eines stadtflitzer  Fahrzeugs verursacht, bzw. fällig wurden. Die Kosten von stadtflitzer für die Abwicklung von Ordnungs-widrigkeiten trägt der Kunde. stadtflitzer kann von einer konkreten Berechnung absehen und eine Pauschalgebühr erheben (siehe jeweils gültige Preisliste).

o) Der Kunde ist verpflichtet die Änderung seiner Anschrift stadtflitzer unverzüglich mitzuteilen. Die Anschriftenermittlung kann dem Kunden in Höhe des tatsächlichen Aufwands oder pauschaliert in Rechnung gestellt werden (siehe Preisliste), sofern der Kunde nicht einen geringeren Aufwand nachweist.

19. Buchung verkürzen verlängern, verschieben und löschen

a) Eine Buchung kann verlängert, verkürzt, verschoben oder ganz gelöscht werden; außerdem kann das gebuchte Fahrzeug geändert werden. Das führt unter Umständen, je nach dem wie die Start- und Endzeit der Buchung verändert werden, dazu, dass von der Buchungszeit am Anfang oder am Ende ein Teil der Zeit freigegeben werden. Diese Freigabe von gebuchter Zeit wird als Stornierung bezeichnet. Der Teilnehmer hat folgende Stornofristen: 24 Stunden und 12 Stunden.
• bis 24 Stunden vor Fahrtantritt: die Buchungsänderung ist kostenfrei,
• ab 24 Stunden vor Fahrtantritt: 50 % des Zeittarifs werden dem Teilnehmer in Rechnung gestellt,
• ab 12 Stunden vor Fahrtantritt: 100 % des Zeittarifs werden dem Teilnehmer in Rechnung gestellt. Für stornierte Zeiten (vorzeitige Rückgabe) wird Ihnen eine Gutschrift von 30 % verrechnet.

b) Ist das Fahrzeug zum gebuchten Zeitpunkt nicht am Ort oder nicht einsatzfähig, ist die Fahrt bei der Buchungszentrale kostenfrei zu stornieren oder auf ein anderes Fahrzeug umzubuchen.

c) Steht kein vergleichbares oder besseres Fahrzeug an gleicher Station oder an einer Station in der Nähe (max. 15 Gehminuten) und in gleicher Preisklasse bereit, erhält der Kunde eine Entschädigungsgutschrift gemäß der jeweils gültigen Preisliste.

c) Jede Überschreitung des Buchungszeitraumes muss der Buchungszentrale vor dessen Ablauf als Verlängerung mitgeteilt werden.

d) Kommt es dabei zu Überschneidungen mit anderen Buchungen, zahlt der Teilnehmer die daraus entstehenden Kosten. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen die dem Nachmieter durch das fehlende Fahrzeug entstehen, sowie die Kosten die stadtflitzer für die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges entstehen.

e) Gibt der Kunde das Fahrzeug verspätet zurück, ohne innerhalb des ursprünglichen Buchungszeitraums die Servicezentrale kontaktiert zu haben, kommt der Kunde mit Ablauf des Buchungszeitraums auch ohne Mahnung in Verzug, soweit er die Pflichtverletzung infolge Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

f) Während des Verzugs hat der Kunde jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

g) Die über die Buchungszeit hinausgehende Zeit wird dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Zusätzlich erhöht sich die Schadenspauschale gemäß gültiger Preisliste, soweit der Kunde stadtflitzer nicht nachweist, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

h) Buchungen, Stornierungen und Verlängerungen können wahlweise telefonisch oder im Kundenbereich der Internetseite ausgeführt werden. Für den Buchungsvorgang wird in Abhängigkeit vom genutzten Medium eine Buchungsgebühr gemäß gültiger Preisliste erhoben werden.

20. Vertragsstrafen

a) Der Kunde zahlt eine Vertragsstrafe, wenn er gegen eine in der AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in der Preisliste eine Gebühr vorgesehen ist.

b) Dies ist insbesondere der Fall, wenn er oder ein Fahrberechtigter ein Fahrzeug einem Nichtberechtigten überlässt, ein Fahrzeug ohne Buchung nutzt oder ein Fahrzeug verspätet zurückgibt, ein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zurückgibt oder das Zugangs-medium verliert oder einem Nichtberechtigten überlässt.

21. Kündigung und abgekürztes Vertragsverhältnis nach Beendigung

a) Der Kundenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende jederzeit gekündigt werden, sofern im Teilnahmevertrag nicht anderes vereinbart wurde.

b) stadtflitzer ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, bei dem es sich um einen erheblichen, vom Kunden zu vertretenen Grund handeln muss, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere wiederholter erheblicher Verstoß gegen diese AGB, der vom Kunden zu vertreten ist, sowie kundenseitig mangelnde Wartung und Pflege der Fahrzeuge während der Nutzungszeit.

c) Mit Beendigung des Vertrages ist der Kunde zur sofortigen Rückgabe sämtlicher erhaltener Zugangsmedien verpflichtet. Die Herausgabepflicht bezieht sich auch auf alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die er oder die Fahrberechtigten im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhalten haben. Dem Kunden steht ein Rückbehaltungsrecht nicht zu.

d) Der ggf. bezahlte Finanzierungsbeitrag bzw. die Sicherheitsleistung wird nach Stellung der Schlussrechnung und Abrechnung aller noch bestehenden Forderungen gegen den Kunden von stadtflitzer zurückerstattet.

22. Dienstleistung Dritter

a) Der Fahrberechtigte kann im Namen und auf Verrechnung des Kunden bargeldlos Leistungen von Dritten (Kooperationspartner) in Anspruch nehmen, jedoch nur in der Höhe des mit ihm vereinbarten Kreditrahmen.

b) Die in Anspruch genommenen Leistungen werden dem Kunden durch stadtflitzer separat oder mit der monatlichen Abrechnung in Rechnung gestellt.

c) Eine Gewährleistung und Haftung für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung des Kooperationspartners übernimmt stadtflitzer nicht. Entsprechende Reklamationen und Ansprüche sind unmittelbar an den Kooperationspartner zu richten.

23. Buchung bei anderen Fahrzeuganbietern

a) Der Kunde kann über stadtflitzer Fahrzeuge von anderen Carsharing Anbietern und Autovermietungsunternehmen buchen, sofern diese einer Quernutzung einwilligen.

b) Die Buchung erfolgt durch stadtflitzer auf der Grundlage der jeweils gültigen Preisliste und der AGB und sämtlicher vertraglicher Regelungen des anderen Fahrzeuganbieters. Diese können bei stadtflitzer eingesehen werden.

c) Die Kosten der Buchung bei anderen Fahrzeuganbietern werden durch stadtflitzer ohne Aufschlag an den Kunden weiter verrechnet, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

d) Der Kunde stellt stadtflitzer von sämtlichen Forderungen Dritter frei, die sich aus einer Buchung bei anderen Fahrzeuganbietern ergeben.

e) Haftungsansprüche des Kunden aus der Buchung bei anderen Fahrzeuganbietern sind direkt mit diesen abzuwickeln. Stadtflitzer haftet nur, sofern der andere Fahrzeuganbieter eine Direktabwicklung ablehnt. Die Haftung von stadtflitzer ist dem Kunden und der Höhe nach beschränkt auf die Haftungsansprüche, die stadtflitzer dem anderen Fahrzeuganbieter gegenüber zustehen.

24. Einzug von Entgelten

a) Der Kunde hat fünf Tage nach Zugang der Rechnung für ausreichende Deckung seines Kontos zu sorgen.

b) Zwischen dem Tag des Zugangs der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrages liegt eine Frist von fünf Werktagen, während derer der Teilnehmer berechtigt ist, die Begründetheit des Rechnungsbetrages zu überprüfen.

c) Wird der eingezogene Betrag von der Bank zurückbelastet und hat der Teilnehmer diesen Umstand zu vertreten, bezahlt er die Bankkosten. Stadtflitzer kann eine vorläufige Sperre für Inanspruchnahme weiterer Leistungen bis zum erfolgten Zahlungs-Ausgleich aussprechen, wenn der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele bezahlt.

d) Für jede Mahnung berechnet stadtflitzer eine Bearbeitungsgebühr gemäß der gültigen Preisliste. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.

25. Haftung bei Zahlungsverzug

Nach Verzugseintritt schuldet der Kunde stadtflitzer Bearbeitungsgebühren und gesetzliche Verzugszinsen, soweit der Kunde den Verzugseintritt zu vertreten hat.

26. Mindern und Zurückbehaltungsrecht bei Geldforderungen

Degen Geldforderungen von stadtflitzer darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von stadtflitzer anerkannten Forderungen aufrechnen.

27. Sperrung von Kunden

a) Stadtflitzer kann die Fahrzeugnutzung sperren, wenn: - Kommunikationsinformationen ohne Vorankündigung ungültig werden (z.B.: Anschrift, Telefon-Nummer, E-Mail), - die Abwicklung eines Schadens zwischen Kunde und stadtflitzer strittig ist, - ein Bankeinzug unangekündigt nicht bedient wird oder sich der Kunde um mehr als 75,- EUR im Zahlungsverzug befindet oder - begründete Verdachtsmomente dafür bestehen, dass der Kunde andere Verkehrsteilnehmer oder andere stadtflitzer Kunden gefährdet oder schädigt.

b) Bei erheblicher Vertragsverletzung kann stadtflitzer  nach vorheriger Abmahnung  mit sofortiger Wirkung den Teilnehmer von der Fahrzeugnutzung vorübergehend ausschließen und die Zugangsmittel sperren, sofern der Kunde  trotz vorheriger Abmahnung  sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt oder wiederholt.

28. Allgemeine Pflichten

Der Kunde verpflichtet sich, stadtflitzer eine Änderung seines Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung sowie die Änderung entsprechender Daten von Fahrberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Desgleichen hat der Kunde stadtflitzer auch den Namen und die Anschrift eines durch ihn Beauftragten bekannt zu geben.

29. Abrechnung von Leistungen, Anpassen von Entgelten

a) Soweit keine anderweitige, individuell ausgehandelte, schriftliche Preis- und Gebührenvereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde, wird die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preis- und Gebührenliste Bestandteil des Kundenvertrages und den nachfolgenden Buchungen des Kunden.

b) stadtflitzer ist berechtigt und verpflichtet, die Kilometerpreise bei einer Änderung der Kraftstoffpreise entsprechend der jeweiligen nominellen Erhöhung/Reduzierung anzupassen d.h. zu erhöhen oder zu senken (Anpassungsvorbehalt).

c) Änderungen der Preis- und Gebührenliste erfolgen nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Lage, z.B. Ölpreise, Unterhaltungs- und Beschaffungskosten, etc. Zur Kalkulation wird unter anderem ein Durchschnittsverbrauch eines in der jeweiligen Fahrzeugklasse typischen Fahrzeugs zugrunde gelegt. Die jeweils aktuelle Kilometerpauschale wird im Internet veröffentlicht.

d) Ab einem Preis von 1,60,- Euro je Liter Super und weiteren Erhöhungen um 0,15,- Euro steigt die Kilometerpauschale je um 1 Cent. Die Anpassungen finden immer zum 1. des folgenden Monats statt und werden im Internet und auf den Rechnungen angekündigt.

e) Die Hinweise in den Fahrzeugen und die Versicherungsbestimmungen können jederzeit geändert werden.

30. Änderungen der AGB

a) Änderungen der AGB sind nur zulässig, soweit hierdurch das Vertragsgefüge nicht grundlegend umgestaltet, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Kunden verschoben wird.

b) Änderungen des Entgelte/Gebühren sind nur zulässig, wenn sich die Kosten für die Entgelt/ Gebührenberechnung maßgeblich sind und als Grundlage dienen, insbesondere die Kosten für Treibstoff, Versicherungskosten, Finanzierungszinsen, Kfz-Steuern, ändern und dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für stadtflitzer nicht vorhersehbar war.

c) Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten nach Satz 2 zählen insbesondere die zur Aufrechterhaltung des Betriebs und der Durchführung dieses Vertrages erforderlichen sowie die sonstigen durch eine Änderung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Marktes bedingte Kosten. Die Preisänderung hat dabei dem umfang der geänderten Kosten zu entsprechen.

d) Geänderte AGB gelten als genehmigt und mit Inkrafttreten für einen bestehenden Kundenvertrag als bindend, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird stadtflitzer den Kunden besonders hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe erfolgen.

31. Schriftform bei Änderungen

Den Vertragsparteien bleibt vorbehalten, die aus der vorstehenden Vollständigkeitsklausel folgende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zu widerlegen.

32. Fahrten in EU-Länder/Nicht-EU-Länder

a) Alle Fahrten in EU-Länder müssen bei stadtflitzer angemeldet werden, so dass dem Kunden bzw. dem Fahrberechtigten Originalfahrzeugpapiere mitgegeben werden können, ohne die ein Grenzübertritt gesetzlich nicht erlaubt ist.

b) Vor Fahrten in Nicht-EU-Länder ist die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von stadtflitzer einzuholen. Bei Fahrtzielen in Länder mit unabwägbaren Sicherheits-Verhältnissen kann stadtflitzer die Zustimmung zur Fahrt verweigern.

33. Datenschutz

a) Der Kunde und die Fahrberechtigten erlauben stadtflitzer, die zu ihrer Verwaltung und zur Durchführung des Vertrages angegebenen Daten an Dritte nur in folgenden Fällen weiterzugeben:
• Weitergabe an die Buchungszentrale,
• Weitergabe an Kooperationspartner im Leistungsverbund,
• Weitergabe an Versicherungsunternehmen, o.ä. soweit es zur vertragsgemäßen Abwicklung unerlässlich ist,
• Weitergabe aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
• Weitergabe aufgrund schriftlicher Zustimmung des Kunden.

b) Eine Weitergabe der Daten aus kommerziellen Gründen ist ausgeschlossen. Eine Weitergabe in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke ist gestattet.

34. Bonitätsprüfung

stadtflitzer behält sich vor, über eine Wirtschaftsauskunft eine Bonitätsprüfung durchzuführen.

35. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlichrechtlichen Kunden

a) Die Rechtsverbindung zwischen dem Kunden und stadtflitzer unterliegt deutschem Recht.

b) Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die strittige Geschäftsbeziehung dem Betrieb eines Handelsgewerbes zuzurechnen, wird der Sitz des vertragsschließenden stadtflitzer Unternehmens als Gerichtsstand vereinbart. Entsprechendes gilt für die juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

36. Versicherungsrecht

a) Bei Fahrten mit einem PKW Kombi muss der Fahrer laut geltender Verkehrsordnung während Fahrten im Rückwärtsgang, wie z.B. beim Einparken oder Befahren enger Verkehrswege, eine Person als Einparkhilfe hinzunehmen.

b) Tritt bei Unterlassung ein Fahrzeugschaden ein, darf die Versicherung des Fahrzeughalters die Schadensübernahme ablehnen. c) In solch einem Fall ist stadtflitzer berechtigt, ungeachtet eines bestehenden Sicherheitspaketes, den Gesamtschaden vom Teilnehmer einzufordern.


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